Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge an die Böhm Industries GmbH & Co. KG


§ 1 Geltungsbereich 


1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für Verträge zwischen der Böhm Industries GmbH & Co. KG, nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt und dem Vertragspartner, nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt. Die AGB er-fassen das gesamte Spektrum der von dem AN zu erbringenden Leistungen. Zu dem Leistungsspektrum des AN gehören insbesondere Reinigungsleistungen sowie der Aufbau von Gerüsten. Der AN wird sowohl auf Grundlage von Rahmenverträgen als auch auf der Grundlage von Einzelverträgen tätig. Diese AGB gelten für beide Arten von Verträgen. 

2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Abweichende, entgegen-stehende oder ergänzende AGB des AG werden selbst bei Kenntnis des AN nicht Ver-tragsbestandteil, der AN widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. 

3. Der AN ist berechtigt, die AGB mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbe-ziehung mit dem AG nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird der AN den AN bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen. 

4. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 


§ 2 Art und Umfang der Leistung 


1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung legt der jeweilige Vertrag umfassend und abschließend fest. Maßgeblich ist insoweit die jeweilige Leistungsbeschreibung. 

2. Die Ausführung der Leistungen erfolgt zum jeweils vereinbarten Termin. Eine von dem Auftraggeber gewünschte Änderung des Termins ist dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Werktage im Voraus, anzuzeigen. Maßgeblich sind die in Nieder-sachsen gültigen Werktage. Samstage sind Werktage. Der Auftragnehmer wird prüfen, ob entsprechenden Wünschen des Auftraggebers nach Verschiebung des Termins entsprochen werden kann. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verschiebung des Termins besteht nicht, sofern nicht der Auftragnehmer die Verschiebung zu vertreten hat. Der AG hat seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Insbesondere hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass der AN einen ungehinderten Zugang zu dem Bereich erhält, in dem der AN seine Leistungen zu erbringen hat, ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind und der Stand der Sicherheitstechnik eingehalten wird. 

3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich das zur Reinigung notwendi-ge kalte und warme Wasser sowie den dafür benötigten Strom einschließlich der benö-tigten Anschlüsse zur Verfügung. 

4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Container und/oder andere Flächen oder Gefäße zur Aufnahme der verbrauchten Materialien sowie des Müllaufkommens bzw. der Reinigungsrückstände in ausreichendem Maße unentgeltlich zur Verfügung. Der AN weist darauf hin, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem AG - die Entfernung und Entsorgung von Abfall/Rückständen, die als Folge der Leis-tungen des AN anfallen, nicht in den Aufgabenbereich des AN fallen. Diese Leistungen hat der AG auf eigene Kosten zu erbringen. 

5. Bei dem Verlust oder der Beschädigung von Maschinen, Geräten, Materialien sowie von Wertgegenständen des AN und seiner Arbeitnehmer in Räumlichkeiten des Auf-traggebers oder in den Bereichen, in denen sich die zu reinigenden Objekte oder die aufzustellenden Gerüste befinden, haftet der Auftraggeber. Die Haftung des Auftrag-gebers ist ausgeschlossen, wenn der Verlust/die Beschädigung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln/Unterlassen des AN zurückzuführen ist. 


§ 3 Angebot und Auftragserteilung 

1. Das Angebot des AN ist bis zu seiner Annahme durch den AG freibleibend. Dies be-deutet, dass es nur die Aufforderung an den AG beinhaltet, ein rechtsverbindliches An-gebot gegenüber dem AN abzugeben. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der AN das Angebot des AG annimmt. Das Angebot des AN ist auf 4 Wochen befristet, sofern nichts anders vereinbart ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Angebots beim AG. 

2. Der Vertragsschluss hat in einem zeitlich vertretbaren Rahmen vor der geplanten Aus-führung der Arbeiten zu erfolgen, sie muss spätestens 1 Woche vor der geplanten Aufnahme der Arbeiten des AN vorliegen. Die Auftragserteilung hat schriftlich oder mündlich unter Angabe der Angebotsnummer zu erfolgen. Im Falle einer mündlichen Auftragserteilung wird diese nur verbindlich, wenn der AN die Auftragserteilung schrift-lich bestätigt. 

3. Angebote des AG müssen die eingetragene Firmenanschrift und eine eventuell abwei-chende Rechnungsanschrift sowie Vor- und Zunamen des Auftraggebers enthalten. Ist der Auftraggeber ein Unternehmen, so muss sein Angebot Vor- und Zunamen seiner Vertretungsorgane enthalten. 


§ 4 Änderung der Leistung/Zusätzliche Leistungen 

1. Jede Erweiterung des Leistungsumfangs über das vereinbarte Leistungsverzeichnis und das zugrunde gelegte Aufmaß hinaus ist gesondert zu vergüten. Das gilt auch für Mehraufwand, der durch nicht vorhersehbare Umstände oder durch Änderungen des Leistungsumfangs (z. B. Austausch von Leistungen) notwendig wird. Diese Regelung gilt nicht in den Fällen, in denen der AN die Erweiterung des Leistungsumfangs oder Aufmaßes zu vertreten hat. 

2. Ebenfalls gesondert vergütungspflichtig sind Entsorgungs- und Reinigungsleistungen, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, auch wenn Dritte dieses im Objekt des Auftraggebers verursacht haben. 

3. Die Herabsetzung der vereinbarten Reinigungshäufigkeit zieht automatisch eine Erhö-hung des zuvor genannten oder vereinbarten Einzelpreises nach sich. 

4. Der AN ist berechtigt, die Erbringung von Zusatzleistungen oder sonstigen Leistungen gem. diesem § 4, die bei ihm Mehrkosten verursachen, zu verweigern, bis die Parteien sich über die Höhe der Vergütung für die Zusatzleistungen/Leistungen schriftlich geei-nigt haben. Erbringt der AN ohne entsprechende Vereinbarung Zusatzleistun-gen/Leistungen, so lässt dies seine gesetzlichen Ansprüche auf Vergütung unberührt. 


§ 5 Fristen, Termine, Höhere Gewalt, Teilleistungen, Unterauftrag 

1. Die fristgerechte Aufnahme und Durchführung der Leistungen durch den AN setzen voraus, dass der AG seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Zu den Mitwirkungs-pflichten des AG zählen insbesondere die in § 2 genannten Pflichten des AG, die Be-schaffung der erforderlichen Unterlagen und Pläne, die richtige und vollständige Be-schreibung der Leistung sowie die fristgerechte Leistung von Anzahlungen/Abschlägen. 

2. Der AN ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den AG zumutbar sind. Der AN behält sich vor, aus betrieblichen Gründen Arbeiten im Unterauftrag auch an andere, geeignete Fachbetriebe zu vergeben. 

3. Verzögerungen bei der Erbringung der Leistungen des AN durch höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Auftragsfrist. Höhere Gewalt sind Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat. Unter höhere Gewalt fallen z. B. Krieg, Unwetter, ge-setzliche oder behördliche Vorgaben, die nicht vorhersehbar waren, Energiemangel, Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen. Der AN kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn ein Fall höherer Gewalt bei seinen Vorlieferanten/Subunternehmern vorliegt. Dauert eine Ver-zögerung gem. dieser Ziffer mehr als zwei Monate an, so sind der AN und/oder AG be-rechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Verzögerungen im Sinne dieser Ziffer sind auch dann nicht von dem AN zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des AN entstehen. Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind in letztgenanntem Falle in den Grenzen der § 8 (Haftung) ausgeschlossen. 


§ 6 Auftragserfüllung/Abnahme

1. Sofern es sich um Leistungen handelt, die unter rechtlichen Gesichtspunkten der Ab-nahme durch den Auftraggeber bedürfen (sog. Werkleistungen), so wird der Auftrag-nehmer wird den Auftraggeber mit Abschluss der Leistungen über deren Abschluss un-terrichten und ihn auffordern, die erbrachten Arbeiten abzunehmen. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen. Im Rahmen der Prüfung/Abnahme hat der AG zu prüfen, ob die erbrachte Leistung/Lieferung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ab-nahmebegehung selber durchzuführen. Er wird dem Auftraggeber nach der Begehung ein Abnahmeprotokoll übermitteln. Widerspricht der Auftraggeber diesem Protokoll nicht binnen 4 Tagen nach Erhalt, so gelten die Leistungen als abgenommen. Der Auf-tragnehmer wird den Auftraggeber bei Übersendung des Protokolls auf diesen Um-stand hinweisen. 

2. Der AN weist darauf hin, dass Reinigungsergebnisse abhängig sind von der beauftrag-ten Leistungsart und Leistungsintensität, vom Alter bzw. Verschleißzustand sowie vom Verschmutzungsgrad und dem Reinigungsintervall der zu reinigenden Sache. 

3. Ermöglicht der Auftraggeber dem AN nicht die Erbringung der im Vertrag aufgeführten Leistungen im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Häufigkeit (z. B. durch Ab-lehnung der Leistung zum vereinbarten Termin), so ist der Auftraggeber dennoch ver-pflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, dem AG einen etwaig angefallenen Mehraufwand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, gegen Nachweis zu erstatten. Verzichtet der Auftragnehmer darauf, die angefallene Vergütung und/oder den Mehraufwand im Zusammenhang mit der betroffenen Reini-gung abzurechnen, so stellt dies keinen Verzicht auf die Vergütung/den Mehraufwand dar. Der AN ist berechtigt, die Vergütung/den Mehraufwand auch zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen. 


§ 7 Sach- und Rechtsmängel, Mängelanzeige 

1. Versteckte Mängel hat der AG dem AN unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden. 

2. Das Wahlrecht für die Art der Nachbesserung (bei der Erbringung von Leistungen) und Nacherfüllung (bei der Lieferung von Waren) obliegt dem AN. Dem AN ist für die Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, beträgt die Frist 1 Woche. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl bei Verträgen über Leistungen den Vertrag zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprü-che des Auftraggebers bestimmen sich gem. der Regelung in § 8. 

3. Sach- und Rechtsmängelansprüche des AG verjähren innerhalb eines Jahres. Die Ver-jährungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Leistung. In den Fällen, in denen eine Ab-nahme durch den AG erforderlich ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Sollte der AG seiner Pflicht zur Abnahme nicht nachkommen, beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem sich der AG mit der Abnahme in Verzug befindet. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht, sofern die Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrläs-sigkeit des AN beruhen. 

4. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den vo-raussichtlichen Kosten der Nachbesserung/Nacherfüllung (insbesondere einer Man-gelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte we-gen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in keinem an-gemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leis-tung/Lieferung steht. 


§ 8 Haftung des AN 

1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse gelten sowohl für vertraglich als auch für deliktische Ansprüche des AG. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

2. Die Haftung des AN ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen in Fällen, in denen der AN nach dem Produkthaftungsgesetz haften, in Fällen, in denen der AN eine Beschaffenheitsgarantie für die Leistung/Lieferung abgeben hat, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den AN beruhen mit den Einschränkungen gem. § 8.3. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und ver-trauen darf. 

3. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haf-tung des AN - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den vertragstypischen, für den AN bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des AN für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des AG zuzurechnen sind. 

4. Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN wegen leichter Fahrlässigkeit verjäh-ren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für dem AN zurechenbare Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

5. Soweit die Haftung des AN vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung des AN für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertre-ter und Erfüllungsgehilfen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN. Für jedes Schadenser-eignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des AN sind, oder durch deren leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wird, haftet der AN jedoch nur höchstens bis zu 50 % des jeweiligen Auftragswertes. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 


§ 9 Haftung des Auftraggebers 

Der AG haftet für alle Schäden, die dem AN durch eine schuldhafte nicht ordnungsgemäße Deklaration des AG der dem AN überlassenen Stoffe entstehen, sowie für den schuldhaften Verlust und die schuldhafte Beschädigung der dem AG von dem AN zur Verfügung gestell-ten Gegenstände. Er haftet ferner, wenn Angaben über die Beschaffenheit und den Zustand des Reinigungs- oder des Objektes, an dem ein Gerüst aufgebaut werden soll, die der AG dem AN vor Auftragserteilung mitgeteilt hat, sich später als unrichtig oder unvollständig er-weisen. Der AG haftet weiter, wenn der AG dem AN Material gestellt oder bestimmtes Mate-rial vorgeschrieben hat, das für die Be- oder Verarbeitungszwecke des AN nicht geeignet war. Unberührt bleibt die Haftung des AG auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften. 


§ 10 Aufmaß und Preiserhöhungen 

1. Den Preisen des AN liegen vertragsgemäß erbrachte Leistungen zugrunde, die je nach Art, Menge und Häufigkeit ausgewiesen sind. 

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer, es sei denn, die Leis-tungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berech-net (z. B. Analysen, Bearbeitungsgebühren, Reinigung von Geräten des AN nach Be-endigung der Arbeiten, Reinigung bzw. Entsorgung der Behälter sowie Wartezeiten). 

3. Ändern sich nach Erteilung des Auftrags der Lohntarifvertrag und/oder der Rahmenta-rifvertrag bzw. kommt für das Gewerk des AN, auch teilweise, ein (eigenständiger) Rahmentarifvertrag zustande und/oder ändern sich die gesetzlichen Sozialleistungen (lohngebundene Kosten) für die vereinbarten Leistungen, so erhöhen sich die Preise des AN entsprechend. Die erhöhten Preise gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des Tarifvertrages/der Änderung des Tarifvertrages und/oder der Erhöhung der lohn-gebundenen Kosten automatisch. Der AN ist aber verpflichtet, den AG auf die Preiser-höhung hinzuweisen. Eine Erhöhung der Preise in dem gleichen Verhältnis wie sich die Tariflöhne und/oder die lohngebundenen Kosten ändern, entfällt, wenn es bei anderen Kostenelementen des Preises, z. B. bei Material, Preisreduzierungen geben sollte. In diesem Fall findet für die Ermittlung der Preisveränderung eine Saldierung der Erhö-hungen mit den Reduzierungen der Kostenelemente statt. Beträgt die Preiserhöhung nach der Saldierung der Kostenelemente mehr als 5 %, so ist der AG berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Für Leistungen, die bis zur Be-endigung des Vertrages erbracht werden, gelten die alten Preise. 

4. Erhöht sich während eines Vertrages die Umsatzsteuer, so ist der AN berechtigt, für sämtliche Leistungen, die nach Inkrafttreten der neuen Umsatzsteuer erbracht werden, den höheren Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen. Der AN ist berechtigt, über die bis zur Erhöhung der Umsatzsteuer erbrachten Leistungen eine Zwischenrechnung zu erstellen. 


§ 11 Zahlungsbedingungen 

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren ist der AN bei Rahmenverträgen über Leistungen berechtigt, die Leistungen im Zweiwochenturnus abzurechnen. Ausnahmen bilden Einzelreinigungsleistungen außerhalb von Rahmenverträgen, die nach Ab-schluss sofort in Rechnung gestellt werden können. Dem Preis liegen der jeweils gülti-ge Lohntarifvertrag und der Rahmentarifvertrag zugrunde, sofern vorhanden. 

2. Die Rechnungen sind sofort netto Kasse, ohne jeden Abzug, in EURO zu zahlen, so-fern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Der AN ist be-rechtigt, Zahlungen mit der ältesten fälligen Forderung zu verrechnen. 

3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der AN endgültig über den Betrag verfü-gen kann. 

4. Gegenüber den Forderungen des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegen-forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Die vorstehenden Einschränkungen bei Auf-rechnung und Zurückbehaltungsrecht gelten nicht, wenn die Gegenansprüche des AG auf mangelhaften Leistungen/Lieferungen des AN beruhen. 

5. Die Abtretung der Rechte des AG an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AN. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt unberührt. 


§ 12 Auftragsdauer und Kündigung 

1. Die Laufzeit eines Rahmenvertrages beträgt grundsätzlich 1 Jahr. Die Laufzeit beginnt mit der Einigung der Vertragsparteien. Die Laufzeit eines erteilten Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Vertrages von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. 

2. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung des Auftraggebers hat per Ein-schreiben-Rückschein zu erfolgen. 

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Auftraggeber mit einer Leistungszahlung im Zahlungs-verzug ist. 

4. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei einem bestehenden Rahmenvertrag führt die fristlose Kündigung eines Einzelvertrages zwangsläufig auch zur fristlosen Kündigung des Rahmenvertrages. 


§ 13 Pauschalierter Schadensersatz bei Kündigung 

Kündigt der AN den Vertrag aus einem Grund, den der AG zu vertreten hat, so ist der AG verpflichtet, dem Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der pau-schalierte Schadensersatz beträgt 40 % der Auftragssumme, die auf die Leistungen entfal-len, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht werden konnten. Maßgeblich ist die Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der dem AN entstehende Schaden niedriger ist. 


§ 14 Datenspeicherung/Datenschutz 

1. Soweit erforderlich, darf der AN Daten des AG speichern bzw. für das Entsorgungs-/Verwertungsnachweisverfahren oder für den Entsorgungs-/Verwertungsvorgang wie z. B. Angebote, Analysen, Entsorgungskonzepte, Verträge und Vertragsentwürfe nutzen. 

2. Weiterhin dürfen Namen sowie ausgeführte Tätigkeiten als Referenzen genannt (z. B. bei Ausschreibungen, auf Internetseite des AN usw.) werden. 


§ 15 Gerichtsstand/Anwendbares Recht 

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide die Parteien ist Lüneburg. Der AN ist aber berechtigt, den AG auch an dessen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand des Erfül-lungsortes zu verklagen 

2. Die Vertragsbeziehung unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 


§ 16 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be-rührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch die der unwirksamen Rege-lung entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt. Sofern Klauseln in dem Vertrag zwischen dem AG und dem AN unwirksam sind oder werden, die außerhalb dieser AGB stehen, be-rührt die Unwirksamkeit solcher Klauseln nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so nahe wie möglich kommt. 


Stand: 01.09.2014 

 

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